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   VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109   

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https://dejure.org/2020,13561
VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109 (https://dejure.org/2020,13561)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109 (https://dejure.org/2020,13561)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - AN 3 K 20.00109 (https://dejure.org/2020,13561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 26, § 26b; BayBO Art. 58 Abs. 3 S. 3; VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3, Nr. 7, § 88, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5
    Keine Gewährung der Eigenheimzulage bei Erteilung der Baugenehmigung vor Stichtag

  • rewis.io

    Eigenheimzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109
    Es ist den Gerichten verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sie haben vielmehr die Richtlinien unter Berücksichtigung des Willens des Urhebers und der tatsächlichen Handhabung - d.h. der vom Richtliniengeber gebilligten oder geduldeten Verwaltungspraxis - auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 1 C 19/99 - BVerwGE 112, 63-69, Rn. 17).

    Infolgedessen prüft das Gericht die Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG bei der Anwendung der EHZR (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220; U.v. 19.9.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109
    Die Verwaltung ist dem Grunde nach frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, -objekt, -verfahren und -umfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1982 - 7 C 21/90 - BVerwGE 90, 112 - 127).
  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 14 B 96.357
    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109
    Bei der Tektur handelt es sich lediglich um eine nachträgliche Änderung der Baugenehmigung für geringfügige oder kleinere, das Gesamtvorhaben insbesondere in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührende Änderungen eines Vorhabens, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.1998 - 14 B 96.357 - BeckRS 1998, 24940; Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 68 Rn. 111; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 21).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2020 - AN 3 K 20.00109
    Infolgedessen prüft das Gericht die Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG bei der Anwendung der EHZR (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220; U.v. 19.9.2000, a.a.O.).
  • VG Würzburg, 18.01.2021 - W 8 K 20.1133

    Kein Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage

    Nach den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis, die auch durch den Fall des VG Ansbach (U.v. 11.5.2020 - An 3 K 20.00109 - juris) belegt wird, sind die Zuwendungsvoraussetzungen beim Kläger nicht erfüllt.

    Vielmehr hat der Kläger als bestimmender "Bauherr" (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - An 3 K 20.00109 - juris Rn. 46) mit der Einreichung der letzten erforderlichen Unterlagen, die der Gemeinde (erst) am 4. Juni 2018 vollständig vorlagen, selbst den Zeitpunkt festgelegt, ab den sich die Gemeinde mit seinem Vorhaben befassen konnte und durfte.

    Letztlich wird nur ein Eigenheim geschaffen und dieses objektbezogen gefördert, ohne dass der Fördertatbestand bei jeder Tektur von Neuem erfüllt würde (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - An 3 K 20.00109 - juris Rn. 32 zu nachträglichen Tekturen sowie Rn. 43, wonach Nr. 2 und 5 EHZR im Zusammenhang zu betrachten sind).

    Bei einer Tektur handelt sich um eine Modifikation und nicht um ein Aliud, also um Änderungen und Abweichungen, die nicht so gravierend sind, dass die Genehmigungsfrage grundsätzlich für ein nun gänzlich anderes Vorhaben neu aufgeworfen würde (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - An 3 K 20.00109 - juris Rn. 28 mit Bezug auf das Baurecht).

    Ergänzend kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den beiden Klageerwiderungen Bezug genommen werden (siehe ferner auch VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - An 3 K 20.00109 - juris Rn. 24 ff., 29 ff.).

  • VG Würzburg, 14.09.2020 - W 8 K 20.532

    Keine Eigenheimzulage bei Erwerb eines Miteigentumsanteils von Schwiegermutter

    Der Kläger ist zwar antragsberechtigt nach Nr. 3 Satz 1 EHZR und erfüllt weiter Voraussetzungen, wie die Einkommensgrenze (Nr. 4.1 i.V.m. Nr. 4.2 EHZR) oder form- und fristgerechte Antragstellung (Nr. 9 und 10 EHZR) sowie die zeitlichen Vorgaben der Nr. 5.1 EZHR usw. (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - AN 3 K 20.00109 - juris).

    Die Erläuterungen zum Antragsformular (Anlage zum Formblatt EHZ I), konkret zu Nr. 2, vermerken ausdrücklich: "Antragsteller ist eine natürliche Person des Haushalts, die (Mit-) Eigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums ist bzw. wird." (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - AN 3 K 20.00109 - juris).

  • VG Würzburg, 16.11.2020 - W 8 K 20.656

    Ablehnung einer Eigenheimzulage

    Die Klägerin ist zwar antragsberechtigt nach Nr. 3 Satz 1 EHZR und erfüllt weitere Voraussetzungen, wie die Einkommensgrenze (Nr. 4.1 i.V.m. Nr. 4.2 EHZR) oder form- und fristgerechte Antragstellung (Nr. 9 und 10 EHZR) sowie die zeitlichen Vorgaben der Nr. 5.1 EZHR usw. (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - AN 3 K 20.00109 - juris).

    Die Erläuterungen zum Antragsformular (Anlage zum Formblatt EHZ I), konkret zu Nr. 2, vermerken ausdrücklich: "Antragsteller ist eine natürliche Person des Haushalts, die (Mit-) Eigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums ist bzw. wird." (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.5.2020 - AN 3 K 20.00109 - juris).

  • VG Regensburg, 27.05.2021 - RO 7 K 20.1334

    Klage auf Bewilligung einer Eigenheimzulage (ohne Erfolg), Kaufvertragsabschluss

    Zur Abgrenzung, ob nach der Nr. 5.1 EHZR auf die baurechtliche Genehmigung bzw. die Genehmigungsfreistellung (sog. "Bautatbestände") oder auf den notariellen Kaufvertrag (sog. "Erwerbstatbestand") abzustellen ist, wird auf die Ausführungen des VG Ansbach (U.v. 11.5.2020 - AN 3 K 20.00109 - juris, Rn. 43 ff.) verwiesen, denen sich die zur Entscheidung berufene Kammer anschließt.
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